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   RG, 26.10.1936 - IV 169/36   

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https://dejure.org/1936,370
RG, 26.10.1936 - IV 169/36 (https://dejure.org/1936,370)
RG, Entscheidung vom 26.10.1936 - IV 169/36 (https://dejure.org/1936,370)
RG, Entscheidung vom 26. Oktober 1936 - IV 169/36 (https://dejure.org/1936,370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist Erwerb durch Arbeit üblich für die Frau eines Zahnarztes, die selbst Zahnärztin ist? 2. Wie ist der standesmäßige Unterhalt zu bemessen? Ist dabei die Notwendigkeit, Ersparnisse zu machen, von Bedeutung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 1152, 356
  • RGZ 152, 356
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 24.10.2001 - II R 11/00

    Befreiende Lebensversicherung

    Die für Ehegatten geltenden Unterhaltsregelungen in §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB sind auf den Kindesunterhalt gemäß den §§ 1601 ff., 1610 BGB nicht entsprechend anwendbar (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, § 1610 Rn. 154, im Anschluss an das Urteil des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1936 IV 169/36, RGZ 1152, 356, 359).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters -

    Weder ein Rückgriff auf das Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21. Mai 1931 I D 1/30 (RFHE 29, 137) noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten zur Alterssicherung des anderen Ehegatten (vgl. Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, 11, Versicherungsrecht - VersR - 1956, 38, BGHZ 32, 246, VersR 1971, 717, BGHZ 74, 38, 46, die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG - abwich, vgl. Juristische Wochenschrift - JW - 1906, 570, 571, RGZ 152, 356, 359; 155, 20; 164, 65, 71; 165, 219, 221; unklar RGZ 159, 21, 23), geben Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
  • BFH, 11.12.2001 - II R 11/00

    Befreiende Lebensversicherung - Steuerpflichtigkeit - Hinterbliebener -

    Die für Ehegatten geltenden Unterhaltsregelungen in §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB sind auf den Kindesunterhalt gemäß den §§ 1601 ff., 1610 BGB nicht entsprechend anwendbar (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, § 1610 Rn. 154, im Anschluss an das Urteil des Reichsgerichts vom 26. Oktober 1936 IV 169/36, RGZ 1152, 356, 359).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

    Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff [359]).
  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 14/77
    Demgemäß hatte das Reichsgericht (RG) entschieden, daß sich der laufende Unterhalt nicht auf Ausgaben für die Alterssicherung erstreckt, solche Aufwendungen würden von einem Unterhaltsanspruch nicht umfaßt (RGZ 152, 356, 359; 165, 219, 221).
  • BSG, 30.06.1966 - 12 RJ 458/63
    Auf den danach festzustellenden Unterhalt muß sich der Unterhaltsberechtigte sowohl die Einkünfte aus seinem eigenen Vermögen als auch die Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl° Dölle, Familienrecht, Bd. I, 1964, S. 602; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 287; Palandt/Lauterbach, "BGB, 25. Aufl" 1966, Anm. 3 zu © 58 EheG; RGZ 75, 124; 152, 356)° '.
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1981 - 3 UF 124/80
    Dies folgt einmal daraus, daß der Vorsorgeunterhalt vor dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes (1. Juli 1977) von dem Unterhaltspflichtigen nicht geschuldet war (vgl. RGZ 152, 356, 359), und der deshalb in den Quoten des Ehegattenunterhalts der früheren Tabellen des Landgerichts Düsseldorf (Unterhaltskammer), die der Senat fortgeführt hat, nicht enthalten sein konnte, und auch nicht enthalten war.
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